Sibanye-Stillwater-Aktionäre genehmigen ordentlichen Beschluss im Zusammenhang mit dem erhöhten Angebot für Lonmin

Sibanye-Stillwater-Aktionäre genehmigen ordentlichen Beschluss im Zusammenhang mit dem erhöhten Angebot für Lonmin

Johannesburg, 28. Mai 2019: Sibanye-Stillwater (Ticker JSE: SGL und NYSE: SBGL – www.commodity-tv.net/c/search_adv/?v=299128) bezieht sich auf das Rundschreiben („Rundschreiben“), das am 25. April 2019 an die Aktionäre von Sibanye-Stillwater („Aktionäre“) geschickt wurde und unter anderem Folgendes enthält: Einen ordentlichen Beschluss über die Ausgabe und Zuteilung neuer Sibanye-Stillwater-Stammaktien als Gegenleistung für Sibanye-Stillwater im Zusammenhang mit dem Aktienangebot für Sibanye-Stillwater zum Erwerb des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals von Lonmin plc („Lonmin“ („Lonmin“) („ordentlicher Beschluss“) und eine Einberufung der Hauptversammlung im Zusammenhang mit dem ordentlichen Beschluss (die“Hauptversammlung“) und der damit verbundenen Form der Vollmacht. Alle in dieser Mitteilung enthaltenen großgeschriebenen Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Rundschreiben, sofern nicht anders definiert.

Sibanye-Stillwater freut sich, bekannt zu geben, dass der ordentliche Beschluss auf der Hauptversammlung der Sibanye-Stillwater Academy heute Morgen um 8:30 Uhr (südafrikanische Normalzeit) mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.

Die Anzahl der persönlich oder durch Bevollmächtigte stimmberechtigten Aktien betrug 2.080.370.167, was 87% der insgesamt 2.379.607.141 Stammaktien von Sibanye-Stillwater entspricht.

Der der Hauptversammlung vorgeschlagene ordentliche Beschluss und der Prozentsatz der für und gegen die Sibanye-Stillwater-Aktien sowie die Enthaltung der Aktien sind nachfolgend aufgeführt:

Auflösung % der % der Anzahl ver% stimm-% der
Stimmen Stimmen tretener berechtig Aktien
für dagegen Aktien te Enthaltu
Resoluti Aktien (ng
on (1) 2) (2)

(1)
Ordentlicher 99.65 0.35 2,079,452,87.39 0.04
Beschluss – 804
Ermächtigung
zur Zuteilung
und Ausgabe von

Sibanye-Stillwate
r
-Aktien zur
Begleichung der
Gegenleistung
von

Sibanye-Stillwate
r
für den Erwerb
von

Lonmin

Notizen:
(1) Die gestimmten Aktien werden als Prozentsatz im Verhältnis zur Gesamtzahl der in der Versammlung gewählten Aktien angegeben.
(2) Die stimmberechtigten oder enthielten Aktien wurden als Prozentsatz im Verhältnis zum gesamten ausgegebenen Aktienkapital von 2.379.607.141 Aktien zum Zeitpunkt dieser Mitteilung angegeben.

Darüber hinaus stellt Sibanye-Stillwater fest, dass die erforderlichen Genehmigungen der Lonmin-Aktionäre im Zusammenhang mit dem Schema und dem Erwerb von Lonmin von der Gerichtsversammlung und der Hauptversammlung eingeholt werden (jeweils gemäß der Definition im Lonmin-Schemadokument, das vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen in bestimmten Rechtsordnungen (gemäß der Definition im Lonmin-Schemadokument) verfügbar ist), auf der Website von Sibanye-Stillwater unter www.sibanyestillwater.com/investors/transaktionen/lonmin, die später heute um 11.30 Uhr (Londoner Zeit) bzw. 11.45 Uhr (Londoner Zeit) in London stattfinden.

Der Abschluss der Übernahme von Lonmin und des Plans unterliegt weiterhin der Erfüllung oder (falls zutreffend) dem Verzicht auf die ausstehenden Bedingungen, die im Dokument zum Lonmin-Plan dargelegt sind. Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem die entsprechenden Genehmigungen der Lonmin-Aktionäre und die Genehmigung des Plans durch das Gericht. Vorbehaltlich der Erfüllung oder des Verzichts (falls zutreffend) auf diese Bedingungen wird erwartet, dass das Programm am 7. Juni 2019 nach 18.00 Uhr (Londoner Zeit) in Kraft tritt.

Investor Relations-Kontakt:

E-Mail: ir@sibanyestillwater.com
James Wellsted
Leiter Investor Relations
+27 (0) 83 453 4014

In Europa:
Swiss Resource Capital AG
Jochen Staiger
info@resource-capital.ch
www.resource-capital.ch

Zusätzliche Informationen
Diese Mitteilung dient nur zu Informationszwecken. Es ist nicht beabsichtigt und stellt auch keinen Teil eines Angebots, einer Einladung oder einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Erwerb, zur Zeichnung, zum Verkauf oder zur anderweitigen Veräußerung von Wertpapieren („Wertpapiere“) oder zur Aufforderung zur Abgabe einer Stimme oder Genehmigung in einer Rechtsordnung gemäß dem Erhöhten Angebot oder anderweitig dar, noch wird es in einer Rechtsordnung unter Verstoß gegen geltendes Recht einen Verkauf, eine Ausgabe oder eine Übertragung von Wertpapieren geben. Es kann nicht garantiert werden, dass das erhöhte Angebot rechtzeitig oder überhaupt durchgeführt wird. Diese Mitteilung stellt keinen Prospekt oder ein gleichwertiges Dokument dar.

Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere wurden und werden nicht nach dem US Securities Act von 1933 (der „US Securities Act“) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Staates oder einer anderen Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten registriert. Dementsprechend dürfen die Schuldverschreibungen ohne Registrierung nach dem US Securities Act oder ohne eine Ausnahme davon nicht angeboten, verkauft, weiterverkauft, geliefert, verteilt oder anderweitig direkt oder indirekt in den Vereinigten Staaten übertragen werden. Es wird erwartet, dass die Schuldverschreibungen in Abhängigkeit von der in Abschnitt 3(a)(10) vorgesehenen Befreiung von den Registrierungsanforderungen des US Securities Act ausgegeben werden.

Die Veröffentlichung, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Mitteilung in bestimmten Rechtsordnungen kann gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die nicht in Südafrika oder dem Vereinigten Königreich ansässig sind oder den Gesetzen anderer Gerichtsbarkeiten unterliegen, sollten sich über alle geltenden Anforderungen informieren und diese beachten. Jede Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen kann eine Verletzung des Wertpapierrechts einer solchen Gerichtsbarkeit darstellen.

Keine Aussage in dieser Mitteilung ist als Gewinnprognose oder -schätzung für einen Zeitraum gedacht, und keine Aussage in dieser Mitteilung sollte so interpretiert werden, dass das Ergebnis oder das Ergebnis je Aktie für Sibanye-Stillwater oder Lonmin, je nach Fall, für das laufende oder zukünftige Geschäftsjahr notwendigerweise das historisch veröffentlichte Ergebnis oder das Ergebnis je Aktie für Sibanye-Stillwater oder Lonmin erreichen oder überschreiten würde.

Das erhöhte Angebot wird ausschließlich gemäß den Bedingungen der Schemadokumentation (oder, falls zutreffend, der Übernahmeangebotsunterlage) abgegeben, die die vollständigen Bedingungen des erhöhten Angebots enthält (oder, falls zutreffend, enthalten wird), einschließlich Angaben darüber, wie über das erhöhte Angebot abgestimmt werden soll. Jede Entscheidung in Bezug auf das Erhöhte Angebot oder eine andere Reaktion darauf sollte nur auf der Grundlage der in der Schemadokumentation (oder gegebenenfalls der Übernahmeangebotsunterlage) enthaltenen Informationen getroffen werden.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Aussagen sind nicht als Rechts-, Wirtschafts-, Finanz- oder Steuerberatung zu verstehen. Wenn Sie Zweifel am Inhalt dieser Mitteilung haben, sollten Sie Ihren eigenen Rechts-, Geschäfts-, Finanz- oder Steuerberater für Rechts-, Geschäfts-, Finanz- oder Steuerberatung hinzuziehen.

Ausländische Aktionäre
Die Veröffentlichung, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Mitteilung in bestimmten Rechtsordnungen kann gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die nicht in Südafrika oder dem Vereinigten Königreich ansässig sind oder anderen Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über alle geltenden Anforderungen informieren und diese einhalten. Jede Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen kann einen Verstoß gegen die Gesetze einer solchen Gerichtsbarkeit darstellen.
Sofern nicht anders von Sibanye-Stillwater bestimmt oder durch den Kodex gefordert und durch geltendes Recht und Regulierung gestattet, wird das erhöhte Angebot nicht direkt oder indirekt in einer eingeschränkten Gerichtsbarkeit (wie im Schema-Dokument definiert) zur Verfügung gestellt, in der dies gegen die Gesetze in dieser Gerichtsbarkeit verstoßen würde, und keine Person darf durch eine solche Verwendung, Mittel, Instrumentalität oder Form innerhalb einer eingeschränkten Gerichtsbarkeit oder einer anderen Gerichtsbarkeit für das Angebot stimmen, wenn dies einen Verstoß gegen die Gesetze dieser Gerichtsbarkeit darstellen würde. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Bekanntmachung und aller Dokumente im Zusammenhang mit dem Mehrangebot nicht direkt oder indirekt per Post oder anderweitig in eine eingeschränkte Gerichtsbarkeit geschickt, verteilt oder gesendet werden, in die oder aus einer eingeschränkten Gerichtsbarkeit, in der dies gegen die Gesetze dieser Gerichtsbarkeit verstoßen würde, und Personen, die diese Bekanntmachung und alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Mehrangebot erhalten (einschließlich Treuhänder, Nominees und Treuhänder), dürfen sie nicht per Post versenden oder anderweitig verteilen oder in solche Gerichtsbarkeiten senden, in die oder aus solchen Gerichtsbarkeiten, in die dies verstoßen würde.
Die Verfügbarkeit des erhöhten Angebots für Lonmin-Aktionäre, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig sind, kann durch die Gesetze der jeweiligen Rechtsordnungen, in denen sie ansässig sind, beeinflusst werden. Personen, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig sind, sollten sich über alle geltenden Anforderungen informieren und diese einhalten.
Die Neuen Sibanye-Stillwasser-Aktien (wie im Lonmin-Programmdokument definiert) dürfen weder direkt noch indirekt, in, in oder von einer eingeschränkten Gerichtsbarkeit oder an oder für Rechnung oder zugunsten eines Lonmin-Aktionärs in einer eingeschränkten Gerichtsbarkeit angeboten, verkauft oder geliefert werden, es sei denn, es handelt sich um eine anwendbare Ausnahme von oder in einer Transaktion, die nicht den anwendbaren Wertpapiergesetzen dieser Gerichtsbarkeiten unterliegt.

Offenlegungspflichten des Kodex
Gemäß Regel 8.3(a) des Übernahmekodex (der „Kodex“) muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Wertpapieranbieters interessiert ist (d.h. jeder andere Anbieter als ein Bieter, für den angekündigt wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder voraussichtlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, wenn später, nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapieranbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben zu den Interessen der Person sowie zu Short-Positionen und Zeichnungsrechten an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) den/den Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, auf die Regel 8.3(a) Anwendung findet, muss spätestens am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) und gegebenenfalls spätestens am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapieranbieter zum ersten Mal identifiziert wird, um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) erfolgen. Relevante Personen, die vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition mit den relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung vornehmen.
Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Klasse relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist oder wird, eine Offenlegung vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Dealing Disclosure muss Einzelheiten über das betreffende Geschäft und die Interessen der Person sowie Short-Positionen und Zeichnungsrechte an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) jedem Wertpapieranbieter enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Dealing Disclosure durch eine Person, auf die Regel 8.3(b) anwendbar ist, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Werktag nach dem Datum des jeweiligen Deals erfolgen.
Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam gemäß einer formalen oder informellen Vereinbarung oder Absprache über den Erwerb oder die Kontrolle einer Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.
Offenlegungen zur Eröffnungsposition müssen auch von der Zielgesellschaft und von jedem Bieter vorgenommen werden und Offenlegungen zum Handel müssen auch von der Zielgesellschaft, von jedem Bieter und von allen mit ihnen gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).
Angaben zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften, für die relevante Offenlegungen zu Eröffnungspositionen und Handelspositionen vorzunehmen sind, finden Sie in der Offenlegungstabelle auf der Website der Übernahmekommission unter www.thetakeoverpanel.org.uk, einschließlich Angaben zur Anzahl der ausstehenden relevanten Wertpapiere, zum Zeitpunkt des Beginns der Angebotsfrist und zur erstmaligen Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eine Offenlegung der Eröffnungsposition oder eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen müssen, sollten Sie sich an die Marktaufsichtsstelle der Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 0129 wenden.

Veröffentlichung auf der Website
Eine Kopie dieser Mitteilung wird vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen mit Wohnsitz in eingeschränkten Gerichtsbarkeiten auf den Websites von Sibanye-Stillwater und Lonmin unter www.sibanyestillwater.com/investors/transactions/lonmin und www.lonmin.com/investors/sibanye-stillwater-offer bis spätestens 12 Uhr (Londoner Zeit) am Werktag nach dem Datum dieser Mitteilung zur Verfügung gestellt. Zur Klarstellung: Die Inhalte dieser Website werden nicht in diese Mitteilung aufgenommen und sind nicht Bestandteil dieser Mitteilung.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Sibanye Gold Limited
Jochen Staiger
1 Hospital Street
1780 Westonaria, Libanon
Südafrika

email : info@resource-capital.ch

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